{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Diese Vorgehensweise ist unzulässig (siehe schon Erwägungen 2 und 3). Auf die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Soweit sich diese nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen, ist im Einzelnen immerhin was folgt zu ihnen anzumerken:\n6.2. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz verkenne, dass Ehrverletzungsdelikte (gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB) in vier Jahren verjähren. Dabei scheint er jedoch seinerseits zu übersehen, dass nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, die Vorinstanz \"hätte alle Tatvorwürfe, die vor dem Mai 2019 datierten, von Rechts wegen als verjährt einstufen und die Verfahrenseinstellung verfügen müssen\". Die Rüge ist unbegründet.\n6.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft stelle nirgendwo in der Anklage fest und die erste Instanz sowie die Vorinstanz prüften nicht, \"wann und ob innert der Dreimonatsfrist der für die Strafverfolgung nötige Strafantrag gegen [ihn] erhoben wurde\". Jedoch behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar, dass er diesen formellen Einwand bereits im Berufungsverfahren erhoben und die Vorinstanz sich bundesrechtswidrig nicht damit auseinandergesetzt hätte. Die Rüge scheitert unter diesen Umständen bereits am Erfordernis der (materiellen) Ausschöpfung des Instanzenzugs, das sich aus Art. 80 Abs. 1 BGG ergibt (so etwa Urteil 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.6.2 mit Hinweisen).\n6.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von Art. 173 StGB, da die Vorinstanz \"den Beweis der Verteidigung bezüglich der Rufschädigung und den Gutglaubensbeweis etc.\" zuschiebe, \"so als wäre es Aufgabe der Verteidigung und nicht Aufgabe der Staatsanwalt gewesen, die belastenden Beweise zur Anklage zu bringen.\" Die Rüge geht fehl: In der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Erwägung 5.1.3 beschränkt sich die Vorinstanz darauf, wörtlich aus der Erwägung 3.1 des Urteils 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 wiederzugeben, und zwar was folgt: \"In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Ziffer 2 von Art. 173 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast; der Grundsatz 'in dubio pro reo' greift nicht. Die beiden in Ziffer 3 von Art. 173 StGB genannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann [...]\". Inwieweit die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.\nIn diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer ausserdem die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 5.2, der Verteidiger habe anlässlich der Berufungsverhandlung \"keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Ziff. 2.1 [der Anklageschrift]\" gemacht. Indessen zeigt er nicht auf, dass dieser Feststellung eine für den Verfahrensausgang relevante Bedeutung zugekommen wäre, nimmt die Vorinstanz doch ihrerseits eine rechtliche Würdigung vor.\nEr rügt ausserdem, die Vorinstanz vertrete eine von der bundesgerichtlichen Praxis \"total abweichende Meinung\", da sie ihn wegen übler Nachrede verurteile. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Rechtsprechung zur Qualifikation von gemischten Werturteilen, tut jedoch nicht dar, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Einzelnen gegen diese und mithin gegen Art. 173 StGB verstossen würde, und dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.\n6.5. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Dossier 5 angeht, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon auszugehen, dass er in der Absicht gehandelt habe, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin 4 herbeizuführen. Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass gemäss der (herrschenden Lehre und) Rechtsprechung zu Art. 303 StGB diesbezüglich eine Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass sie deren Vorliegen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig bejaht hätte, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde erklärt - gewusst habe, \"wie man Strafverfahren in Gang setzt\".\nNicht zum Ziel führen auch die weiteren Beanstandungen in der Beschwerde, es fehle eine Erklärung dafür, \"für welche strafbare Handlungen der Beschwerdeführer sie konkret bezichtigt habe\", und weiter, eine \"falsche rechtliche Würdigung\" stelle \"für sich allein noch keine falsche Anschuldigung dar\". Denn auch insoweit setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander."}