{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 08:12:29", "Checksum": "ce5d2b46d691cf33d50b6e8aca238e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023\n\n5.\n5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von\nArt. 331, 339 und 345 StPO und weiteren Verfahrensbestimmungen der StPO, BV und EMRK, weil die Vorinstanz die am 7. Februar 2022 von ihm mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge als irrelevant beurteilt habe.\n5.2. Die Vorinstanz führt mit Bezug darauf aus, nachdem der Verteidiger zu Beginn der Berufungsverhandlung anlässlich der Vorfragen explizit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet habe, habe er im Rahmen seines Plädoyers identische Beweisanträge wie in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 gestellt, welche mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 - mit Ausnahme des Beizugs der KESB-Akten - abgewiesen worden seien. Zudem habe er in Ergänzung seiner Plädoyernotizen die Befragung des Beschwerdegegners 3 betreffend Wissen über den Kampfsport des Beschuldigten beantragt. Da der Verteidiger die Beweisanträge erst im Rahmen seines Parteivortrags und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, seien sie verspätet und daher nicht zu beachten. Darüber hinaus wäre die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 auch nicht wesentlich. Bezüglich der übrigen Beweisanträge könne zudem auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 verwiesen werden.\n5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinander. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass er gemäss Art. 345 StPO berechtigt war, vor dem Abschluss des Beweisverfahrens weitere Beweisanträge zu stellen. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 ein, auf welche die Vorinstanz verweist, und ebenso wenig darauf, dass die Vorinstanz die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 - im Sinne einer Eventualbegründung - als nicht wesentlich beurteilte. Schliesslich führt er auch nicht aus, inwiefern die Vorinstanz auf einzelne von ihm eingereichte Aktenstücke näher hätte eingehen müssen. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die von ihm gerügten Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar.\n5.4. Keine hinreichende Begründung enthält die Beschwerde ferner auch, soweit darin eine Verletzung von\nArt. 224 und 343 StPO wegen der Nichtbefragung von Entlastungszeugen geltend gemacht wird. Denn sie setzt sich nicht mit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2022 auseinander, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen und in der der Verzicht auf die beantragten Beweisabnahmen erläutert wird. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe diesen Verzicht nicht, ist unberechtigt. Die pauschale Behauptung, \"[s]olche Befragungen wären für die Beurteilung dieses Straffalles zentral gewesen\", belegen keine Willkür.\n"}