{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). \"Offensichtlich unrichtig\" bedeutet dabei \"willkürlich\" (\nBGE 150 I 50 E. 3.3.1;\n148 V 366 E. 3.3;\n148 IV 409 E. 2.2;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (\nArt. 99 Abs. 1 BGG).\nWillkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (\nBGE 150 I 50 E. 3.3.1;\n143 IV 500 E. 1.1;\n140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von\nArt. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach\nArt. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 146 IV 88 E. 1.3.1;\n144 V 50 E. 4.2;\n143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (\nBGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen).\n3.2. Auch in dieser Hinsicht entspricht die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht den gesetzlichen Vorgaben, geht der Beschwerdeführer doch von seiner eigenen Version des Sachverhalts aus und weicht nach Belieben von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese als willkürlich auszuweisen oder nachvollziehbar zu begründen, weshalb er zu ihrer Ergänzung berechtigt sein will. Keine vor Bundesgericht zulässige Sachverhaltsrüge formuliert er insbesondere, wenn er wiederholt anmerkt, einzelne Feststellungen der Vorinstanz seien \"bestritten\". Es ist im Folgenden durchgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen.\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verletzte Art. 404 StPO.\n4.2. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Vorinstanz führt unter Bezugnahme darauf aus, bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der üblen Nachrede (Dossier 6) und der Beschimpfung (Dossier 10; Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Abweisung der Zivilklagen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sei das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts könne verwiesen werden.\n4.3. Dass die Vorinstanz insofern durch eine unrichtige Anwendung von Art. 404 StPO Bundesrecht verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist mit Blick auf die Berufungsanträge der Parteien nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist aber auch nicht erkennbar, worin die in der Beschwerde erwähnten \"Entscheidlücken im angefochtenen Entscheid\" bestehen sollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.\n"}