{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 08:12:29", "Checksum": "ce5d2b46d691cf33d50b6e8aca238e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023\n\n2.\nMit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 und 96 BGG gerügt werden.\n2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (\nBGE 144 V 173 E. 3.2.2;\n143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (\nBGE 142 III 364 E. 2.4;\n139 II 233 E. 3.2;\n133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht mehr vorgetragen werden (\nBGE 141 V 234 E. 1;\n140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt gemäss\nArt. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht.\n2.2. Der Beschwerdeführer missachtet die genannten Anforderungen, wenn er in der Beschwerde eingangs erklärt, zur Begründung verweise er \"auf die Vorbringen vor beiden Vorinstanzen, insbesondere die Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 und das Verteidigungsplädoyer vom 5. Mai 2023 vor Vorinstanz sowie das Gesuch samt Begründung an die Vorinstanz um Einsichtgabe der KESB Akten vom 25. November 2021\", und ebenso, wenn er unter dem Titel \"3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil\" - wie er selber einräumt - das Verteidigungsplädoyer zusammenfassend wiedergibt. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, begründet er diese nicht sachgerecht, zumal er nicht im Einzelnen und nachvollziehbar darlegt, inwiefern die Vorinstanz zur Beurteilung der Tatvorwürfe näher auf seine Ausführungen hätte eingehen müssen. Dies liegt auch nicht auf der Hand, kritisiert er damit doch in erster Linie ausführlich die Verfahrensführung der KESB, welche als solche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Strafverfahrens war. Insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.\n"}