{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1041-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1041/2023", "Checksum": "a9d84a1b82fadfaf595a55f296bb9ae2"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1041/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1041/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1041/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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D.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nMehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.,\nBeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Mai 2023 (50/2022/3 und 50/2022/7).\nSachverhalt:\nA.\nMit Anklageschrift vom 9. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher übler Nachrede, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie wirft A.________ diverse Äusserungen vor, die - soweit erkennbar - in Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen (KESB) stehen, in dem das Besuchsrecht von A.________ hinsichtlich seiner Töchter E.________ und F.________ mit Präsidialverfügung der KESB vom 8. Juni 2017 sistiert wurde.\nB.\nB.a. Am 30. September 2021 fällte das Kantonsgericht Schaffhausen das folgende Urteil:\n\"1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.\n2. Vom Vorwurf der üblen Nachrede (Dossier 6) und der Beschimpfung (Dossier 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.\n3. Der Beschuldigte wird zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- (zahlbar innert 60 Tagen ab Rechnungsstellung) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der nunmehr ausgefällten Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, die Probezeit beträgt 3 Jahre.\n5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 23. Januar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird widerrufen.\n6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 [B.________] wird abgewiesen.\n7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 [C.________] wird abgewiesen.\n-..]\"\nB.b. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Privatklägerin 3 D.________ Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches mit Urteil vom 5. Mai 2023 wie folgt entschied:\n\"1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 wird teilweise gutgeheissen.\n2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.\n3. Vom Vorwurf der üblen Nachrede (Ziff. 2.3 AKS, Dossier 6) und der Beschimpfung (Ziff. 2.7 AKS, Dossier 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.\n4. Der Beschuldigte wird zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage.\n5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 3 Jahre.\n6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird abgewiesen.\n7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 wird abgewiesen.\n8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.--, werden dem Beschuldigten auferlegt.\n9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen.\"\nC.\nA.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2023 und beantragt, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziffern 3, 6 und 7 aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nMit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den\nArt. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl.\nArt. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.\n"}