Im Übrigen wird sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 in Dispositiv-Ziffer 5 ausdrücklich auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der anberaumten Berufungsverhandlung gegenstandslos.