Unabhängig davon genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor). Die Eingabe erschöpft sich in appellatorischer Kritik sowie pauschalen Hinweisen auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV sowie Art. 107 StPO. Namentlich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die einstweilige Abweisung der Beweisanträge beziehungsweise deren erneute Geltendmachung an der Berufungsverhandlung Bundesrecht verletzen soll. Im Übrigen wird sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 in Dispositiv-Ziffer 5 ausdrücklich auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht.