Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschieden. Sie hat die Beweisanträge einstweilen abgewiesen und ausdrücklich festgehalten, dass diese anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneut gestellt werden können. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Berufungsbegründung an der Verhandlung vorzutragen. Dass die Vorinstanz Beweisanträge einstweilen abweist oder deren Behandlung auf die Hauptverhandlung verschiebt, stellt keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG dar. Unabhängig davon genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor).