3. Die Rüge einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG setzt voraus, dass dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz pflichtwidrig untätig geblieben ist oder einen Entscheid ungebührlich verzögert hat. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 94 BGG. Eine Rechtsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Behörde es pflichtwidrig unterlässt, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, oder einen solchen in unangemessener Weise verzögert. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschieden.