Einzig die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Verfahren vor Bundesgericht (ausführlich) vernehmen lassen. Entsprechend haben die Beschwerdeführer ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.