4. Die Beschwerdeführer beantragen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens "zu den Kosten der Untersuchung PARA-WK/2021/10041777 zu schlagen" und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Für ein solches Vorgehen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterlegende Partei zu betrachten. Den vor Bundesgericht als unterliegend geltenden Beschwerdeführern sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 66 BGG). Einzig die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Verfahren vor Bundesgericht (ausführlich) vernehmen lassen.