Die Frist zur Verbesserung habe folglich am 12. August 2024 geendet und innert Frist sei keine verbesserte Beschwerdeschrift seitens des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, ergibt sich daraus nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte.