396 Abs. 1 StPO) und die Bezifferung (Art. 429 Abs. 2 StPO) zu verbessern. Diese per Einschreiben versandte Verfügung sei ihm am 25. Juli 2024 zur Abholung gemeldet worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Verfügung nicht abgeholt, weshalb sie per 2. August 2024 als zugestellt gelte (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist zur Verbesserung habe folglich am 12. August 2024 geendet und innert Frist sei keine verbesserte Beschwerdeschrift seitens des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.