3. Die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers richtete sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, in welcher ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde. Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder den geltend gemachten Schaden beziffert und belegt noch eine Genugtuung zumindest beziffert habe, sei ihm mit Verfügung vom 23. Juli 2024 eine zehntägige Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt worden, um die Beschwerdeschrift gemäss den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Begründung (Art. 385 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Bezifferung (Art.