1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden und ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen wurde. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. August 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.