a StGB), liess das Obergericht offen. Indem die kantonalen Instanzen vom Beschwerdeführer erfolglos sachdienliche Unterlagen verlangt haben, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring prüfen zu können, haben sie auch nicht auf unverhältnismässige Weise in seine Grundrechte eingegriffen. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.