99 Abs. 1 BGG). 5.5. Dass die Vorinstanz das vollzugsrechtliche Gesuch des Beschwerdeführers mangels geregelter Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (und mangels ausreichender Kooperationsbereitschaft) ablehnte, hält vor dem Bundesrecht stand. Ob es im vorliegenden Fall auch noch zusätzlich an der Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte fehlen würde (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), liess das Obergericht offen.