Dass er die von den Behörden angeforderten Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelege, Kontenunterlagen, Steuerauszüge, Vertragsanhänge usw.) als "irrelevant" bezeichnet, begründet keinen Willkürvorwurf. Ebenso wenig substanziiert er seine appellatorische Behauptung, den von ihm eingereichten Dokumenten sei "klar zu entnehmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers 20 Stunden bei weitem übertroffen" habe. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).