Dass er dies versäumt hat, ist nicht den kantonalen Instanzen als angebliche "Willkür" anzulasten. Wie das Obergericht nachvollziehbar darlegt, haben das kantonale Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion während mehr als einem Jahr erfolglos versucht, vom Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen zu erhalten. Dieser hat den betreffenden Anweisungen nicht bzw. nur unvollständig Folge geleistet und statt der verlangten Unterlagen zahlreiche andere Dokumente eingereicht. Dass er die von den Behörden angeforderten Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelege, Kontenunterlagen, Steuerauszüge, Vertragsanhänge usw.) als "irrelevant" bezeichnet, begründet keinen Willkürvorwurf.