Zum einen setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander. Zum anderen übersieht er, dass die kantonalen Instanzen nicht bloss zu prüfen hatten, ob er irgendeiner Arbeitstätigkeit nachging, etwa den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten acht neuen Akquisionsanfragen. Vielmehr wollten sie dem Beschwerdeführer die prozessuale Gelegenheit zum Nachweis einräumen, dass er (im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachging. Dass er dies versäumt hat, ist nicht den kantonalen Instanzen als angebliche "Willkür" anzulasten.