Abs. 1-2 StGB nicht gesetzlich verankert. 5.4. Zwar macht der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt, zur Frage des Nachweises einer geregelten Arbeitstätigkeit (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), geltend, er habe erstinstanzlich 16 "Akquisionsverträge" eingereicht, im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren weitere 15 Anfragen und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nochmals acht Akquisitionsofferten; damit habe er "transparent über seine Arbeitstätigkeit informiert". Mit diesen Vorbringen substanziiert er jedoch seinen Willkürvorwurf nicht ausreichend (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zum einen setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander.