Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe - allein schon aufgrund seines Gesuches bzw. voraussetzungslos - einen Rechtsanspruch auf privilegierten Strafvollzug mit elektronischer Überwachung, und die kantonalen Instanzen verfügten diesbezüglich über keinerlei Rechtsanwendungsermessen, findet weder in Art. 79b Abs. 1 - 2 StGB noch in der oben (E. 4.1) dargelegten Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso wenig ist seiner Auffassung zu folgen, die von der Vorinstanz geprüften Voraussetzungen eines Electronic Monitoring seien in Art. 79b Abs. 1-2 StGB nicht gesetzlich verankert.