Auf diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert, woraufhin das Amt für Strafvollzug am 9. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs verfügte. Im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion und vor Obergericht habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht, insbesondere weitere Dokumente mit dem Titel "Akquisitionsauftrag". 5.3. Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe - allein schon aufgrund seines Gesuches bzw. voraussetzungslos - einen Rechtsanspruch auf privilegierten Strafvollzug mit elektronischer Überwachung, und die kantonalen Instanzen verfügten diesbezüglich über keinerlei Rechtsanwendungsermessen, findet weder in Art.