Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 habe das Amt für Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einer Vorbesprechung des Vollzugs auf den 21. Juli 2021 vorgeladen. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er am 21. Juli 2021 erneut und letztmalig auf den 28. Juli 2021 vorgeladen worden. Dabei habe ihm das Amt für Strafvollzug in Aussicht gestellt, das Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung erneut keine Folge leisten.