StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Electronic Monitoring voraussetzten. Seine fehlende Kooperationsbereitschaft wecke nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Fähigkeit, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitoring stelle sich folglich schon deshalb als für ihn ungeeignet heraus. 5.2. Zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz Folgendes fest: In seinem vollzugsrechtlichen Gesuch vom 18. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass er als externer Akquisiteur für die Swisscom tätig sei und dafür eine Gesellschaft gegründet habe.