Der bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2021 auf den 28. Juni 2021 angeordnete Strafantritt sei jahrelang verschoben worden, obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Strafurteils anzutreten seien. Schon das Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion hätten dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr Zeit eingeräumt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben hätte, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Electronic Monitoring voraussetzten.