5. 5.1. Zum prozessualen Verhalten bzw. zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erwägt das Obergericht im angefochtenen Entscheid Folgendes: Der Beschwerdeführer, der (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRPG/BE) prozessual mitwirkungspflichtig gewesen sei, habe es "versäumt, die nötigen Belege und Angaben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt" habe. Der bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2021 auf den 28. Juni 2021 angeordnete Strafantritt sei jahrelang verschoben worden, obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Strafurteils anzutreten seien.