In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (vgl. Urteile 6B_163/2022 vom 11. März 2022 E. 2.1.1; 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; Cornelia Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art.