6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines Electronic Monitoring anstelle des Normalvollzuges beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (vgl. Urteile 6B_163/2022 vom 11. März 2022 E. 2.1.1;