c). Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn ihm der Verlust einer Arbeitsstelle droht oder der soziale Wiedereinstieg voraussichtlich Mühe bereiten könnte ( BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).