Die Vollzugsbehörde kann dies gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB unter den weiteren kumulativen Voraussetzungen anordnen, dass nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c).