Dass diese Unterlagen betreffend sein Einkommen angefordert hätten, tangiere seine Wirtschaftsfreiheit und persönliche Freiheit. Ausserdem fehle es an einer "Regelung der Grundzüge in einem formellen Gesetz". Eine solche sei nicht ersichtlich. Art. 65 Abs. 1 lit. c JVG/BE, welcher vorliegend "als einzige Delegationsnorm für Art. 29 JVV/BE in Frage" komme, weise "die komplette Zuständigkeit der Gesetzgebung zur Durchführung und der Ausgestaltung des Vollzugs der Exekutive zu". Dabei handle es sich um eine "unzulässige Blankodelegation". Die anderslautenden Erwägungen des Obergerichtes seien willkürlich, unverhältnismässig und verletzten insbesondere Art. 79b StGB.