3. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der elektronischen Überwachung habe er "seinen Kooperationswillen in hinreichender Weise manifestiert". Er habe auch im vorinstanzlichen Verfahren "klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring vollziehen" wolle. Weitere Anforderungen an seinen Kooperationswillen dürften nicht gestellt werden. Diesbezüglich habe den kantonalen Instanzen auch "kein Ermessen" zugestanden. Dass diese Unterlagen betreffend sein Einkommen angefordert hätten, tangiere seine Wirtschaftsfreiheit und persönliche Freiheit.