2. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen eines Vollzugs mittels elektronischer Überwachung als nicht erfüllt. Sie erwägt, die kantonale Vollzugsbehörde habe dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht bewilligt. Darüber hinaus sei auch die gesetzliche Voraussetzung einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob es hier zudem noch an der zusätzlichen Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr fehlen würde.