Mit Verfügung vom 17. April 2023 wies dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde derzeit ab. Am 1. Februar 2024 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 6B_414/2023 von der I. strafrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_1039/2023). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Erwägungen: