C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 23. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung seines Gesuches um Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (Frontdoor-Variante, Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB). Am 29. März 2023 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wies dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde derzeit ab.