B. B.a. Mit Gesuch vom 18. Mai 2021 beantragte der Verurteilte beim Amt für Strafvollzug die Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring. Das Amt für Strafvollzug lud den Verurteilten mit Schreiben vom 7. Juli 2021 zu einer Vorbesprechung des Strafvollzugs vor. Nachdem dieser der Vorladung keine Folge geleistet hatte, lud ihn das Amt für Strafvollzug am 21. Juli 2021 letztmalig vor und stellte ihm in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung abermals keine Folge leisten. B.b. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wies das Amt für Strafvollzug das Gesuch des Verurteilten um Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring ab.