{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1039-2023_2024-03-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.03.2024&to_date=25.03.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-03-2024-7B_1039-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "fcaa405aada021be3ecef97a2370470e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1039/2023", "7B_1039/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Zwar macht der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt, zur Frage des Nachweises einer geregelten Arbeitstätigkeit (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), geltend, er habe erstinstanzlich 16 \"Akquisionsverträge\" eingereicht, im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren weitere 15 Anfragen und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nochmals acht Akquisitionsofferten; damit habe er \"transparent über seine Arbeitstätigkeit informiert\". Mit diesen Vorbringen substanziiert er jedoch seinen Willkürvorwurf nicht ausreichend (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zum einen setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander. Zum anderen übersieht er, dass die kantonalen Instanzen nicht bloss zu prüfen hatten, ob er irgendeiner Arbeitstätigkeit nachging, etwa den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten acht neuen Akquisionsanfragen. Vielmehr wollten sie dem Beschwerdeführer die prozessuale Gelegenheit zum Nachweis einräumen, dass er (im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachging. Dass er dies versäumt hat, ist nicht den kantonalen Instanzen als angebliche \"Willkür\" anzulasten.\nWie das Obergericht nachvollziehbar darlegt, haben das kantonale Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion während mehr als einem Jahr erfolglos versucht, vom Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen zu erhalten. Dieser hat den betreffenden Anweisungen nicht bzw. nur unvollständig Folge geleistet und statt der verlangten Unterlagen zahlreiche andere Dokumente eingereicht. Dass er die von den Behörden angeforderten Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Zahlungsbelege, Kontenunterlagen, Steuerauszüge, Vertragsanhänge usw.) als \"irrelevant\" bezeichnet, begründet keinen Willkürvorwurf. Ebenso wenig substanziiert er seine appellatorische Behauptung, den von ihm eingereichten Dokumenten sei \"klar zu entnehmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers 20 Stunden bei weitem übertroffen\" habe. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).\n5.5. Dass die Vorinstanz das vollzugsrechtliche Gesuch des Beschwerdeführers mangels geregelter Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (und mangels ausreichender Kooperationsbereitschaft) ablehnte, hält vor dem Bundesrecht stand. Ob es im vorliegenden Fall auch noch zusätzlich an der Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte fehlen würde (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), liess das Obergericht offen. Indem die kantonalen Instanzen vom Beschwerdeführer erfolglos sachdienliche Unterlagen verlangt haben, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring prüfen zu können, haben sie auch nicht auf unverhältnismässige Weise in seine Grundrechte eingegriffen.\n6.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDie Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. März 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}