{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1039-2023_2024-03-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.03.2024&to_date=25.03.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-03-2024-7B_1039-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "fcaa405aada021be3ecef97a2370470e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1039/2023", "7B_1039/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Zum prozessualen Verhalten bzw. zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erwägt das Obergericht im angefochtenen Entscheid Folgendes:\nDer Beschwerdeführer, der (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRPG/BE) prozessual mitwirkungspflichtig gewesen sei, habe es \"versäumt, die nötigen Belege und Angaben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt\" habe. Der bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2021 auf den 28. Juni 2021 angeordnete Strafantritt sei jahrelang verschoben worden, obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Strafurteils anzutreten seien. Schon das Amt für Strafvollzug und die Sicherheitsdirektion hätten dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr Zeit eingeräumt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben hätte, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Electronic Monitoring voraussetzten. Seine fehlende Kooperationsbereitschaft wecke nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Fähigkeit, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitoring stelle sich folglich schon deshalb als für ihn ungeeignet heraus.\n5.2. Zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz Folgendes fest:\nIn seinem vollzugsrechtlichen Gesuch vom 18. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, dass er als externer Akquisiteur für die Swisscom tätig sei und dafür eine Gesellschaft gegründet habe. Dem Amt für Strafvollzug habe er zunächst nur die erste und letzte Seite einer Rahmenvereinbarung mit der Swisscom offengelegt. Zudem habe er einen Auszug aus der Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug seiner Gesellschaft eingereicht sowie eine Visitenkarte, ein Begleitschreiben (inkl. Revisorenbericht) einer Immobiliengesellschaft, die erste Seite eines Kaufvertrags über ein Grundstück, diverse Dokumente mit dem Titel \"Akquisitionsauftrag\" und eine Rechnung an die Swisscom. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 habe das Amt für Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einer Vorbesprechung des Vollzugs auf den 21. Juli 2021 vorgeladen. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er am 21. Juli 2021 erneut und letztmalig auf den 28. Juli 2021 vorgeladen worden. Dabei habe ihm das Amt für Strafvollzug in Aussicht gestellt, das Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung erneut keine Folge leisten. Am 14. September 2021 sei er von der Vollzugsstelle Electronic Monitoring aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen (Bestätigung der Ausgleichskasse, Prämienblatt Krankenkasse, vollständige Rahmenvereinbarung, letzte Steuerunterlagen, aktueller Betreibungsregisterauszug, Verfügung von Alimentenzahlungen, aktuelle Buchhaltungsauszüge ab dem 10. Februar 2021 und Aufträge der Jahre 2021 und 2022). Stattdessen habe der Beschwerdeführer (erneut) den Handelsregisterauszug der Gesellschaft, die erste und letzte Seite der Rahmenvereinbarung mit der Swisscom, zwei Seiten einer Vertragsversion, ein weiteres (unbenanntes) Dokument mit handschriftlichen Bemerkungen und sechs weitere Dokumente mit dem Titel \"Akquisitionsauftrag\" vorgelegt. Weiter habe er eine selbst erstellte Übersicht eingereicht, welche diverse \"Akquisitionsaufträge\", an die Swisscom gestellte Rechnungen und entsprechende Vergütungen aufgeführt habe.\nIn der Folge habe die Vollzugsstelle Electronic Monitoring dem Amt für Strafvollzug im Dezember 2021 die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der elektronischen Überwachung empfohlen. Das Amt für Strafvollzug habe dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Aussicht gestellt, sein Gesuch abzuweisen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern. Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Februar 2022 habe dieser weitere Dokumente eingereicht, insbesondere die Rahmenvereinbarung (Seiten \"1/1-9/9\") ohne die Anhänge 1-8, zwei selbst erstellte Übersichten (mit Angabe von Aufträgen, Rechnungs- und Referenznummern sowie einer Vergütung), diverse Rechnungen an die Swisscom, zwei Mietverträge zwischen der Swisscom und einem jeweiligen Vermieter, weitere Dokumente mit dem Titel \"Akquisitionsauftrag\", eine weitere Übersicht mit Aufträgen und diverse andere Dokumente (Designkonzepte, \"Abrufe\" sowie \"Zeitplan Mobilfunkstandort MAEK [Mägenwil]\").\nDie eingereichten Unterlagen hätten jedoch nach wie vor nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgegangen wäre, weshalb ihm das Amt für Strafvollzug erneut Frist angesetzt habe, um sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Anhänge 1-8 der Rahmenvereinbarung einzureichen. Auf diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert, woraufhin das Amt für Strafvollzug am 9. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs verfügte. Im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion und vor Obergericht habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht, insbesondere weitere Dokumente mit dem Titel \"Akquisitionsauftrag\".\n5.3. Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe - allein schon aufgrund seines Gesuches bzw. voraussetzungslos - einen Rechtsanspruch auf privilegierten Strafvollzug mit elektronischer Überwachung, und die kantonalen Instanzen verfügten diesbezüglich über keinerlei Rechtsanwendungsermessen, findet weder in\nArt. 79b Abs. 1 - 2 StGB noch in der oben (E. 4.1) dargelegten Rechtsprechung eine Stütze. Ebenso wenig ist seiner Auffassung zu folgen, die von der Vorinstanz geprüften Voraussetzungen eines Electronic Monitoring seien in\nArt. 79b Abs. 1-2 StGB nicht gesetzlich verankert."}