{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1039-2023_2024-03-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.03.2024&to_date=25.03.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-03-2024-7B_1039-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "fcaa405aada021be3ecef97a2370470e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1039/2023", "7B_1039/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante) | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2410", "Zeit UTC": "02.10.2025 12:14:06", "Checksum": "ae70dac0ddf990d5106be4f8db7551c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)\nRegeste:\nVollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante) | Strafrecht (allgemein)\n\n4.\n4.1. Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Die Vollzugsbehörde kann dies gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB unter den weiteren kumulativen Voraussetzungen anordnen, dass nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c).\nEine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn ihm der Verlust einer Arbeitsstelle droht oder der soziale Wiedereinstieg voraussichtlich Mühe bereiten könnte (\nBGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines Electronic Monitoring anstelle des Normalvollzuges beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von\nArt. 79b Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (vgl. Urteile 6B_163/2022 vom 11. März 2022 E. 2.1.1; 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; Cornelia Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 79b N. 22 f.)\n4.2. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 105 Abs. 1 BGG; vgl.\nBGE 148 IV 38 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).\n"}