{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1039-2023_2024-03-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.03.2024&to_date=25.03.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=8&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-03-2024-7B_1039-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "fcaa405aada021be3ecef97a2370470e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1039/2023", "7B_1039/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante) | Strafrecht (allgemein)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2410", "Zeit UTC": "02.10.2025 12:14:06", "Checksum": "ae70dac0ddf990d5106be4f8db7551c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 25.03.2024 7B 1039/2023 (7B_1039/2023)\nRegeste:\nVollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante) | Strafrecht (allgemein)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1039/2023\nUrteil vom 25. März 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,\nSicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.\nGegenstand\nVollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, Frontdoor-Variante),\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 22 569).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. A.________ wurde mit Urteil vom 6. Mai 2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Als Zusatzstrafe verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ am 26. Mai 2021 wegen Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und unanständigen Benehmens zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 100.--. Die Strafurteile erwuchsen in Rechtskraft.\nA.b. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern boten den Verurteilten mit Verfügung vom 4. Mai 2021 zum Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten ab dem 28. Juni 2021 auf.\nB.\nB.a. Mit Gesuch vom 18. Mai 2021 beantragte der Verurteilte beim Amt für Strafvollzug die Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring. Das Amt für Strafvollzug lud den Verurteilten mit Schreiben vom 7. Juli 2021 zu einer Vorbesprechung des Strafvollzugs vor. Nachdem dieser der Vorladung keine Folge geleistet hatte, lud ihn das Amt für Strafvollzug am 21. Juli 2021 letztmalig vor und stellte ihm in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung abermals keine Folge leisten.\nB.b. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wies das Amt für Strafvollzug das Gesuch des Verurteilten um Bewilligung des Strafvollzuges im Rahmen eines Electronic Monitoring ab. Die von diesem dagegen erhobenen Beschwerden wiesen am 2. September 2022 die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bzw. mit Beschluss vom 17. Februar 2023 das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, je ab.\nC.\nGegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 23. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung seines Gesuches um Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (Frontdoor-Variante, Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).\nAm 29. März 2023 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wies dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde derzeit ab. Am 1. Februar 2024 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 6B_414/2023 von der I. strafrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_1039/2023). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.\nErwägungen:\n1.\nEntscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.\n2.\nDie Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen eines Vollzugs mittels elektronischer Überwachung als nicht erfüllt. Sie erwägt, die kantonale Vollzugsbehörde habe dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht bewilligt. Darüber hinaus sei auch die gesetzliche Voraussetzung einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob es hier zudem noch an der zusätzlichen Voraussetzung einer fehlenden Wiederholungsgefahr fehlen würde.\n3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, mit Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der elektronischen Überwachung habe er \"seinen Kooperationswillen in hinreichender Weise manifestiert\". Er habe auch im vorinstanzlichen Verfahren \"klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring vollziehen\" wolle. Weitere Anforderungen an seinen Kooperationswillen dürften nicht gestellt werden. Diesbezüglich habe den kantonalen Instanzen auch \"kein Ermessen\" zugestanden. Dass diese Unterlagen betreffend sein Einkommen angefordert hätten, tangiere seine Wirtschaftsfreiheit und persönliche Freiheit. Ausserdem fehle es an einer \"Regelung der Grundzüge in einem formellen Gesetz\". Eine solche sei nicht ersichtlich. Art. 65 Abs. 1 lit. c JVG/BE, welcher vorliegend \"als einzige Delegationsnorm für Art. 29 JVV/BE in Frage\" komme, weise \"die komplette Zuständigkeit der Gesetzgebung zur Durchführung und der Ausgestaltung des Vollzugs der Exekutive zu\". Dabei handle es sich um eine \"unzulässige Blankodelegation\". Die anderslautenden Erwägungen des Obergerichtes seien willkürlich, unverhältnismässig und verletzten insbesondere Art. 79b StGB.\n"}