4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Unschuld zu bekräftigen, indem er die Geschehnisse, die zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung geführt haben, aus seiner Sichtweise schildert. Vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als erstellt gilt, sobald ein erstinstanzliches Sach-urteil vorliegt (siehe zuletzt: