Zusätzlich wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, eine 15-jahrige Landesverweisung und eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Dagegen meldete A.________ fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Mit separatem Beschluss vom 20. November 2023 verlängerte das Strafgericht die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Die gegen diese Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ab.