Damit verfehlt die Beschwerde indessen ihr Ziel, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer doch gerade nicht die Verfahrensbeteiligung als solche (siehe Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO), sondern lediglich die Parteistellung abgesprochen. Letztere - und dadurch auch die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren - lässt sich mit seinen Ausführungen aber nicht begründen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Staatsanwaltschaft durch ihr Vorgehen die ihm gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zustehenden Verfahrensrechte verletzt hätte.