Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung nicht nachvollziehbar auseinander, sondern hält ihr lediglich entgegen, er habe sich "durchaus als Verfahrensbeteiligter fühlen" dürfen. Er habe den Skandal über Monate miterlebt und letztlich nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Betrieb zur Anzeige gebracht. Aufgrund der Nähe und Verantwortung - er sei ordentlich angestellter stellvertretender Betriebsleiter und für das Wohl der Tiere verantwortlich gewesen - könne man ihm die Verfahrensbeteiligung nicht absprechen. Damit verfehlt die Beschwerde indessen ihr Ziel, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer doch gerade nicht die Verfahrensbeteiligung als solche (siehe Art.