Der Beschwerdeführer mache zwar auch diffuse Ausführungen dazu, dass ihm nachts, während er geschlafen habe, Injektionen verabreicht worden seien. Diese Sachverhaltserweiterung sei aber nicht Teil der Strafanzeigen bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen, weshalb sich damit im vorliegenden Verfahren keine Geschädigtenstellung respektive keine Beschwerdelegitimation begründen lasse. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung nicht nachvollziehbar auseinander, sondern hält ihr lediglich entgegen, er habe sich "durchaus als Verfahrensbeteiligter fühlen" dürfen.