Er habe folglich mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Tierschutzgesetzes keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO inne und könne nicht als Privatkläger bzw. Partei am Verfahren teilnehmen. Ebenso wenig stünden ihm "die Verfahrensrechte einer Partei als 'anderer Verfahrensbeteiligter' i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO zu", da er nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Der Beschwerdeführer mache zwar auch diffuse Ausführungen dazu, dass ihm nachts, während er geschlafen habe, Injektionen verabreicht worden seien.