Schutzobjekt bildeten die Interessen des Tieres. Führe eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, sei der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Vom Tierschutzgesetz seien die Eigentümerinteressen hingegen nicht geschützt. Der Beschwerdeführer sei demnach - selbst wenn er Halter und Eigentümer der seiner Darstellung zufolge traktierten Kälber wäre - nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Er habe folglich mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Tierschutzgesetzes keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art.