Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (so etwa Urteile 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Beschwerde damit, entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455) schützten dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Schutzobjekt bildeten die Interessen des Tieres.