Auf die von A.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 12. August 2024 nicht ein, da A.________ mangels Parteistellung nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. September 2024 verlangt A.________, den Entscheid des Obergerichts und "die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. Januar 2014" aufzuheben.